Brennbare Flüssigkeiten
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02 | weitere Hinweise

Wir empfehlen die Aufstellung von Sicherheitsschränken mit der Feuerwiderstandsklasse F 90 nach TRbF 20 Anhang L, weil so dass Schutzziel, für die Rettungskräfte einen ausreichenden Schutz im Brandfall zu gewähr- leisten, damit sie in den Arbeitsraum gelangen können, bevor die in den Sicherheitsschränken eingelagerten Gefahrstoffe einen unkontrollierten Brand verursachen, am wirksamsten erreicht wird.

Hochentzündliche, leichtentzündliche und entzündliche Stoffe und Zubereitungen dürfen an Arbeitsplätzen für den Handgebrauch nur in Behältnissen von höchstens 1 Liter Nennvolumen aufbewahrt werden. Für die Bestim- mung der Lagermenge ist der Rauminhalt der Behälter ohne Rücksicht auf den Grad ihrer Füllung anzusehen. Die Anzahl und das Fassungsvermögen ist auf das notwen- dige Maß zu beschränken.

Nur in begründeten Ausnahmefällen dürfen brennbare Flüssigkeiten mit den R-Sätzen R 10, R 11, R 12, R 15 oder R 17 (z. B. Diethylether, Pentan) im Kühlschrank aufbe- wahrt werden. Er darf im Innenraum keine Zündquellen haben. Zündquellen im Kühlschrank bei Normalausfüh- rung sind z. B. Leuchten, Lichtschalter, Temperaturregler, Abtauautomatik.

Eine Hilfe zur vorschriftengerechten Zusammenlagerung von Gefahrstoffen in Schulen ist unter www.chemietreff.de abrufbar.