Fenster
Sichere Schule | Klassenraum | Unterrichtsraum
02 | weitere Hinweise

Bestand

Schulen, die vor dem Jahr 2000 erbaut wurden, verfügen möglicherweise über Fenster, die gemäß Brandschutz- konzept bzw. Bauge-nehmigung als zweiter Rettungsweg dienen und z. B. als eine mit Rettungsgeräten der Feuer- wehr erreichbare Stelle vorgesehen sind. Diese Fenster dürfen nicht abschließbar oder mit Öffnungsbegrenzern ausgestattet werden.

In Abstimmung mit der zuständigen Brandschutzdienst- stelle/Feuerwehr sollte im jeweiligen Klassenraum immer das Fenster für den zweiten Rettungsweg ausgewählt werden, das am nächsten zum Lehrerpult bzw. zur Tafel
hin angeordnet ist.

Öffnungen in Fenstern, die als Rettungswege dienen, müssen gemäß § 40 der Landesbauordnung im Lichten mindestens 0,90 m x 1,20 m groß und nicht höher als 1,20 m über der Fußbodenoberkante angeordnet sein.

Führt der 2. Flucht- und Rettungsweg über ein Fenster auf eine benachbarte Dachfläche, so sind sichere Auf- und Abstiege innen und außen erforderlich (z. B. Stiegleiter mit Haltegriff). Die entsprechenden Sicherungsmaß- nahmen auf der Dachfläche sind ebenfalls zu beachten
(z. B. Absturzsicherung, keine Stolperstellen).

 

Hinweise zu den Anforderungen an Verglasungen finden sich unter dem Punkt Verglasungen.