02 | weitere Hinweise
Künstliche Kletteranlagen – Boulderwände
Boulderwände sind beliebte Sportflächen, die oft an bestehenden Gebäuden und Sporthallen durch das Anbringen von Griffen und Tritten entstehen. Beim Betrieb von Boulderwänden sollten folgende Anforderungen eingehalten werden.
- Boulderwände sollten sich nicht an stark frequen- tierten Verkehrswegen und in Aufenthaltsräumen befinden.
- Es sollte nicht über eine Tritthöhe von 2 m geklettert werden. Das bedeutet, dass der höchste Griff einer Boulderwand in einer Höhe von max. 3 m angebracht ist.
- Die erreichbaren Tritthöhen bestimmen die Eigen- schaften des notwendigen Fallschutzes.
- Boulderwände müssen eine ausreichende konstru- ktive Festigkeit und Standsicherheit aufweisen.
- Oberflächenelemente dürfen nicht brechen, splittern oder sich lockern.
- Der Fallraum bzw. Niedersprungbereich muss eben und hin- dernisfrei sein und mindestens 2 m nach hinten und seitlich ausgeweitet sein.
- Boulderwände sind so zu gestalten, dass sie nicht überklettert werden können.
- Im Bereich der Boulderwand dürfen keine elek- trischen Lei- tungen o. Ä. als Griff- oder Trittstelle erreichbar sein.
- Die Boulderwand ist einer regelmäßigen Sicht- und Funktions- prüfung (Griffe, Tritte, Untergrund im Niedersprungbereich) zu unterziehen.