Boulderanlagen dürfen, insbesondere beim Schulsport, nur bis zu einer maximalen Tritthöhe von 2 m errichtet werden.
Beim Betrieb von Niedrigseilgeräten darf die maximale Tritt- höhe von 1 m nicht überschritten werden, was bedeutet, dass Oberboden (Naturboden) als Fallschutz in der Regel zulässig ist. Böden müssen an Boulderanlagen und Seilgärten eben und hindernisfrei sein.
Die freie Fallhöhe der Nutzer beeinflusst bei einem Seilgarten und bei einem Klettergerät die erforderliche Beschaffenheit des Bodenmaterials.
Das Mindestmaß des Fallraums ist:
Länge der Aufprallfläche (m) = (2/3 der freien Fallhöhe) + 0,5
Beispiele:
| Fallhöhe (m) | 1,50 | 1,75 | 2,00 | 2,25 | 2,50 | 2,75 | 3,00 |
| Aufprallfläche* (m) | 1,50 | 1,70 | 1,85 | 2,00 | 2,20 | 2,35 | 2,50 |
* Maße gerundet
Um die Sicherheit beim Bouldern zu verbessern, sollte die Aufprall- fläche idealerweise 2,50 m betragen.
