Kletterbaum
Kinder wollen höher klettern, weiter springen und schnel- ler laufen. Stolz und selbstbewusst sind sie, wenn selbst gestellte Bewegungs- aufgaben gelingen, wie das Bestei- gen und Erklettern von Bäumen.
Grundsätzlich bestehen aus Sicht der gesetzlichen Unfall- versich- erung keine Bedenken, Bäume als Klettergelegen- heit zu nutzen. Bei der Bewertung, ob ein Baum zum Klet- tern geeignet oder ungeeignet ist, sind folgende Punkte zu berücksichtigen:
- Kletterbäume sind wie Spielplatzgeräte zu bewerten und müssen somit die sicherheitstechnischen Anforderungen (z. B. den Schutz vor möglichen Fangstellen) erfüllen.
- Der Untergrund muss in Abhängigkeit von der Klet- terhöhe den geeigneten Fallschutz aufweisen und sowohl eben als auch hindernisfrei sein.
- Die Kletterhöhe ist zu begrenzen, sodass die freie Fallhöhe von maximal drei Metern nicht überschritten wird. Aufgrund bestimmter entwicklungsbiologischer Parameter, wie der geringen Knochenfestigkeit Heran- wachsender, sollte die maximale Fallhöhe möglichst niedriger als das genannte Maß sein. Durch eine farbliche Markierung am Stamm bzw. Ast sollte die maximale Kletterhöhe gekennzeichnet sein.
- Der Baum darf in Aufenthaltsbereichen der Kinder keine spitzen Triebe aufweisen.
Weiterhin ist Folgendes zu beachten:
- Der ausgewählte Kletterbaum muss ausreichend fest und stand- sicher sein. Bei Pilzbefall und eingefallener Rinde ist die Holzfes- tigkeit des Baumes mithilfe von Holzprüfgeräten zu überprüfen.
- Kletterbäume sollten wie Spielplatzgeräte bestim- mten Prüf- und Wartungsintervallen unterliegen.
- Beim Klettern an Bäumen bedarf es einer besonderen Aufsicht durch das Personal der Einrichtung.
- Die maximale Anzahl der Baumbesteiger ist festzu- legen, um Unfälle durch Überschneidung von Klet- terräumen zu vermeiden.