Betriebsanweisung
Sichere Schule | Kunst | RISU-NRW

Betriebsanweisung

Gemäß § 7 Abs. 8 Gefahrstoffverordnung sind für die im Kunstunterricht eingesetzten Gefahrstoffe Betriebsanweisungen zu erstellen.

Muster solcher Betriebsanweisungen liegen für folgende Stoffgruppen vor:

Ätzende Stoffe

Aromatische Verbindungen

Brandfördernde Stoffe

Brennbare Gase

Brennbare Flüssigkeiten

Halogenkohlenwasserstoffe

Reizende Stoffe

Schwermetalle

Unter Berücksichtigung der jeweiligen arbeitsplatzbezogenen Besonderheiten sind diese Betriebsanweisungen anzupassen.