Gefährdungsbeurteilung
Gemäß § 7 GefStoffV hat die Schulleiterin oder der Schulleiter zunächst festzustellen, ob die Beschäftigten (Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler) Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchführen oder ob Gefahrstoffe bei diesen Tätigkeiten entstehen oder freigesetzt werden. Ist dies der Fall, so hat sie/er alle hiervon ausgehenden Gefährdungen für die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten zu beurteilen.
Die Schulleiterin oder der Schulleiter darf eine Tätigkeit mit Gefahrstoffen erst aufnehmen lassen, nachdem eine Gefährdungs- beurteilung vorgenommen wurde und die erforderlichen Schutz- maßnahmen getroffen wurden. Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat die Gefährdungs- beurteilung zu dokumentieren.
Zur Durchführung und Dokumentation der Gefährdungs- beurteilung können Sie folgende Handlungshilfen verwenden:
Prävention in NRW: Umsetzung der Gefahrstoffverordnung an Schulen - Teil 1
Prävention in NRW: Umsetzung der Gefahrstoff- verordnung an Schulen - Teil 2 (in Vorbereitung)
Muster für die Übertragung von Schulleiteraufgaben...
Schema I: Gefahren durch Einatmen oder Hautkontakt
Schema II: Gefahren durch Brand oder Explosion
Flussdiagramm: Gefährdungsbeurteilung nach Gefahrstoffverordnung
