In Laboratorien und Unterrichtsräumen darf pro Raum eine Flasche brennbares Flüssiggas mit maximal 14 kg Füllgewicht aufgestellt werden.
Für das Aufbewahren (Bereitstellen) von Druckgasfla- schen in Flaschenschränken ist eine natürliche Lüftung im Sinne der „Technischen Regel Druckgase“ (TRG 280 - Betreiben von Druckgasbehältern -) ausreichend, wenn jeweils eine im Boden- und Deckenbereich des Flaschen- schranks mit einem Querschnitt von mindestens 1/100 der Bodenfläche, mindestens jedoch 100 cm, vorhanden ist. Der Schrank ist mit der entsprechenden Sicherheits- kennzeichnung von Außen zu versehen.
Es sollten möglichst Kartuschenbrenner beschafft werden, die mit einem Sicherheitsventil ausgestattet sind.
Werden mehrere Kartuschenbrenner mit Druckgaskar- tuschen bereitgehalten, so sind diese an Orten aufzubewahren, die im Brandfall eine Brandausbreitung verhindern. Ein solcher Ort ist z. B. der Sicherheitsschrank nach DIN 12 925 Teil 2. Werden Kartuschenbrenner in anderen Schränken aufbewahrt, müssen diese Öffnungen in Bodennähe haben. Kartuschenbrenner mit einem Rauminhalt der Druckgaskartusche von nicht mehr als 1l dürfen in Räumen unter Erdgleiche benutzt werden, wenn sie nach Gebrauch in Räumen über Erdgleiche aufbewahrt werden.
