Schutzbrillen und Schutzhandschuhe sind für Lehrpersonen sowie für Schülerinnen und Schüler in ausreichender Zahl und gebrauchsfähig bereitzuhalten.
Die Schutzbrillen sind immer dann anzulegen, wenn Arbeiten verrichtet werden, die mit besonderen Gefahren für die Augen verbunden sind - z.B.: Ab- oder Umfüllen von Säuren und Laugen; Öffnen von Gebinden, die ätzende Stoffe enthalten; Hantieren mit offenen Reagenzgläsern, die mit ätzenden Flüssigkeiten gefüllt sind.
Es haben sich insbesondere Schutzbrillen bewährt, die ein Gestell mit ausreichendem Seitenschutz haben (z.B. Korbbrillen).
Bei Arbeiten, die mit besonderen Gefahren für die Hände verbunden sind, müssen geeignete Schutzhandschuhe getragen werden. Diese müssen entsprechend ihrem Verwendungszweck ausgewählt und vor jeder Benutzung auf Beschädigungen kontrolliert werden.
Beschädigte oder anderweitig unbrauchbar gewordene Handschuhe sind unverzüglich zu ersetzen.
