Atomistik
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Verantwortlichkeiten im Strahlenschutz

Für die Beachtung und Durchführung der Strahlenschutzverordnung und der Röntgenverordnung an Schulen sind die Schulleiterin als Strahlenschutzbevollmächtigte oder der Schulleiter als Strahlenschutz- bevollmächtigter organisatorisch, und die zu Strahlenschutzbe- auftragten bestellten Lehrerinnen und Lehrer oder andere qualifizierte Personen fachlich zuständig.

Die Strahlenschutzgrundsätze sind auch von Leherinnen und Lehrern einzuhalten, in deren Unterricht radioaktive Stoffe unterhalb der Freigrenze bzw. bauartzugelassene radioaktive Vorrichtungen (im Folgenden als Präparate bezeichnet) eingesetzt werden.

Für den Einsatz dieser Stoffe muss die Lehrerin nicht Strahlenschutzbeauftragte oder der Lehrer nicht Strahlenschutzbe- auftragter sein.