Ein Abdruck der Röntgenverordnung ist zur Einsicht auszulegen.
Für jedes im Unterricht verwendete Röntgengerät ist der betreffende Bauzulassungsschein, die Betriebsanleitung, die Gebrauchsanweisung und der letzte Sachverständigenprüfbericht bereitzuhalten.
Alle fünf Jahre ist durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen eine Überprüfung der Röntgengeräte vorzunehmen, und eine Durchschrift des Prüfberichts an die zuständige Bezirksregierung zu senden.
