Nach der Strahlenschutzverordnung ist jede unnötige Einwirkung ionisierender Strahlung auf den menschlichen Körper, Sachgüter oder die Umwelt zu vermeiden, und unnötige Expositionen so gering wie möglich zu halten. Radioaktive Stoffe müssen so gelagert werden, dass Personen keiner Strahlung ausgesetzt sind.
Im Physikunterricht verwendete radioaktive Stoffe sind in einem abschließbaren, entweder am Boden oder an der Wand befestigten, Stahlbehälter zu lagern. Dieser ist deutlich sichtbar mit dem Symbol für radioaktive Strahlung und der Aufschrift „Vorsicht Strahlung“ oder „Radioaktiv“ zu kennzeichnen.
Im Physikunterricht darf nur mit genehmigungsfreien Stoffen umgegangen werden. Das heißt, die Freigrenzen nach Anlage III der Strahlenschutzverordnung dürfen nicht überschritten sein.
