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01 | Informationen
In Technikräumen sind die für den Betrieb eines Schwimmbades
erforderlichen technischen Einrichtungen untergebracht.

Die Bedienung sowie die Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten
dieser Einrichtungen darf nur von sachkundigen Personen
durchgeführt werden. Sachkundige Personen sind in der Regel
Fachangestellte für Bäderbetriebe. Nur diesen Personen ist der
Zutritt zu den Technikräumen erlaubt.

Weitere Informationen sind enthalten in:
UVV „Chlorung von Wasser“ GUV-V D5
Richtlinie „Sicherheit in Bädern“ GUV-R 1/111

 
Druckversion in Vorbereitung
Schwimmhalle Besondere Regelungen