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Bei Verkleidungen sind Fugen bis 8 mm Breite mit gebrochenen oder
gerundeten Kanten zulässig. Konstruktiv unvermeidbare breitere Fugen,
z.B. bei ausziehbaren Tribünen, dürfen nicht breiter
als 20 mm sein.
Die Tribüne sollte in eingefahrenen Zustand mit ihrer Vorderseite
bündig abschließen.
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