§ 5 und § 6 des Arbeitsschutzgesetzes fordern von den
für den
Arbeits- schutz Verantwortlichen,
- dass sie die Gefährdungen
und Belastungen an allen Arbeits- plätzen
ermitteln und beurteilen,
- notwendige Maßnahmen zur
Beseitigung oder zumindest zur
Ver- ringerung
der Gefährdungen und Belastungen festlegen
und durch- führen,
- die Wirksamkeit der Maßnahmen
in regelmäßigen Abständen über- prüfen und
- die Gefährdungsbeurteilung
fortschreiben.
Die Ergebnisse sind zu dokumentieren.
Durch Anklicken der nachfolgenden Belastungskataloge können
weitere Informationen abgerufen werden:
- GUV-I
8702
Gefährdungs-
und Belastungskatalog: Metallbearbeitung und -verarbeitung,
allgemein
- GUV-I
8714
Gefährdungs-
und Belastungskatalog: Elektrotechnik, allgemein
- GUV-I
8760
Beurteilung
von Gefährdungen und Belastungen an Lehrer- arbeitsplätzen