Nach Anhang I -10.1.2 RISU-NRW dürfen Jugendliche unter 18 Jahren in schulischen Einrichtungen an folgenden Maschinen und Geräten nicht beschäftigt werden:
- Hobel- und Fräsmaschinen ausgenommen Bedienung eines einge- hausten Koordinatentisches
mit Fräsenschaft ≤ 3 mm (CNC-Maschine)
-
Sägemaschinen wie Kreissäge/Bandsäge/stationär eingespannte Stichsägemaschine, ausgenommen Dekupier- und elektrische Hand- stichsägemaschinen
- Stockscheren mit mechanischem Antrieb
- Schweißgeräte
- Ausnahme: Jugendliche über 16 Jahren dürfen mit Schweiß- geräten umgehen, wenn dies zur Erreichung des Lernziels er- forderlich und die Lehrerin oder der Lehrer anwesend ist.
Zu den genannten Maschinen zählen auch Handmaschinen.
Das Betreiben schließt Rüsten, Bedienen, Warten und Instandhalten ein.
Siehe auch die PDF-Tabelle:
Einsatzbeschränkungen für Schülerinnen und Schüler an Maschinen und Geräten in Sekundarstufe II