Verglasungen spielen nach wie vor beim Unfallgeschehen eine wesentliche Rolle. Durch scharfkantig gebrochene Glasscheiben können erhebliche Verletzungsfolgen ein- treten. Aus diesem Grund müssen Verglasungen und sonstige lichtdurchlässige Flächen bis zu einer Höhe von 2 m ab Oberkante Standfläche aus bruchsicheren Werk- stoffen bestehen oder ausreichend abgeschirmt werden.
Zu den Verglasungen gehören neben den Glaseinsätzen in Türen beispielsweise auch Glaswände, Spiegel, Vitrinen, Aquarien oder Bilderhalter.
Als bruchsicher werden Verglasungen immer dann einge- stuft, wenn sie die Kriterien als sog. Einscheibensicher- heitsglas (ESG) oder als Verbundsicherheitsglas (VSG) erfüllen.
Verfügt das Glas nicht über bruchsichere Eigenschaften, lässt sich das Verletzungsrisiko minimieren, indem der Zugang zur Glasfläche erschwert wird durch:
