In Schulen sind Spindeltreppen als notwendige Flucht-
und Rettungswege nicht zulässig. Sie können in Aus- nahmefällen nur dann angeordnet werden, wenn sie eine Verbesserung der Flucht- und Rettungssituation erzielen und aus Platzgründen keine geradläufige Treppe möglich ist.
Die notwendigen Flucht- und Rettungswege sind frei zu halten und dürfen nicht eingeengt werden.
Im Rahmen der Pflege der Außenanlagen ist darauf zu achten, dass der Grünschnitt entsprechend rechtzeitig vorgenommen wird, sodass Fluchttreppen nicht zuwachsen.
