Ausbildung der Geländerfüllung
Geländer müssen entsprechend der schulischen Nutzung sicher gestaltet
sein. Dazu zählen Maßnahmen, die ver- hindern, dass Kinder hindurchfallen
können. Geländer
sind sicher gestaltet, wenn deren Öffnungen
mindestens in einer Richtung nicht breiter als 12 cm sind und die Ab- stände
zwischen den Geländern und den zu sichernden Flächen nicht größer
als 4 cm sind.
Darüber hinaus dürfen Geländer nicht zum Rutschen, Klettern, Auf- sitzen und Ablegen von Gegenständen verleiten.
Sie verleiten nicht zum Rutschen, wenn die Abstände zwischen den inneren
Geländern am Treppenauge sowie den äußeren Geländern
und angrenzenden Bauteilen
nicht größer als 20 cm sind; anderen- falls
sind sie so auszubilden, dass sie abschnittsweise
durch geeig- nete Gestaltungselemente (z. B.
aufgesetzte Halbkugeln) unter- brochen sind.
Bei einer zweiläufigen Geschoss- treppe
sollten je Treppenlauf drei Rutschverhinderer vorhanden sein. Aufgesetzte
Kugeln und Spitzen sind unzulässig.
Geländer verleiten nicht zum Klettern, wenn die Füll-
stäbe
vertikal ausgebildet werden und leiterähnliche Gestaltungselemente
nicht verwendet werden. In der Regel werden Geländer mit senkrechten
Stäben als Füllstabgeländer oder mit flächigen Füllelementen
ausgeführt.
Das Aufsitzen oder Ablegen von Gegenständen auf Geländern und Umwehrungen wird vermieden, wenn hierfür keine nutzbaren Flächen vorhanden sind. Der
obere Abschluss z. B. von gemauerten Umwehrungen
kann mit einer zur Standfläche hin schräg geneigten Abdeckung ausgebildet werden.
Flächige Füllelemente von Geländern, wie z. B.
Loch- bleche, sollten keine Fingerfangstellen aufweisen.
Diese Anforderung ist erfüllt, wenn Öffnungen, Bohrungen,
Schlitze o. Ä. kleiner als 8 mm oder größer als
25 mm und nicht scharfkantig ausgebildet werden.
Wird Glas als Füllelement eingesetzt, sind die Anfor- derungen der „Technischen Regeln für die Verwendung von absturzsichernden Verglasungen” (TRAV) und die Anforderungen an die Bruchsicherheit einzuhalten.
Zum Schutz vor herabfallenden Gegenständen sollten
die Geländer zumindest im Bereich der Podeste Aufkan- tungen
von mindestens 5 cm Höhe oder gleichwertige Bauteile aufweisen.
Wenn sich unterhalb der Podeste keine Aufenthaltsbereiche (von Schülern)
befinden,
kann darauf verzichtet werden.
