Durch die nachträgliche Anordnung von Fluchttreppen können Glas- flächen zugänglich werden, die sich vorher nicht in Aufenthalts- bereichen der Schülerinnen und Schüler befanden.
Verglasungen spielen nach wie vor beim Unfallgeschehen eine
we- sentliche Rolle. Durch scharfkantig gebrochene
Glasscheiben können erhebliche Verletzungsfolgen ein- treten. Aus diesem
Grund müssen Verglasungen und sonstige lichtdurchlässige Flächen
bis zu einer Höhe
von 2 m ab Oberkante Standfläche aus bruchsicheren
Werk- stoffen bestehen oder ausreichend abgeschirmt
werden.
Als bruchsicher werden Verglasungen immer dann einge- stuft,
wenn sie die Kriterien als sog. Einscheibensicher- heitsglas
(ESG) oder als Verbundsicherheitsglas (VSG) erfüllen.
Verfügt das Glas nicht über bruchsichere Eigenschaften, lässt
sich das Verletzungsrisiko minimieren, indem der Zugang zur Glasfläche
erschwert wird durch:
Verglasungen, die auch dazu dienen, Personen auf Ver- kehrsflächen
gegen seitlichen Absturz zu sichern, wie z. B. Vertikalverglasungen
oder tragende Glasbrüstungen, müssen zusätzlich die Anforde- rungen
der „Technischen Regeln für die Verwendung von absturz- sichernden
Verglasungen” erfüllen.
