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Beleuchtung
 
 
01 | Informationen
Ganz wesentlich zur Unfallvermeidung trägt eine ausreichende und vor
allem gleichmäßige Ausleuchtung bei. Dies bedeutet, dass künstliche
Beleuchtungen einzuplanen sind, die mindestens den Anforderungen
der DIN 5035 Teil 1-7 „Beleuchtung mit künstlichem Licht…“ entsprechen:

Art des Innenraumes bzw. der Tätigkeit

Nennbeleuchtung (lx)

Verkehrswege in Gebäuden

50

Treppen in Gebäuden

100


Es muss sichergestellt sein, dass die Lichtschalter leicht zugänglich und
deutlich erkennbar in der Nähe der Zu- und Ausgänge vorhanden sind.
Leicht erkennbar sind Lichtschalter immer dann, wenn sie auch bei
Dunkelheit gesehen werden können.

Da bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung Unfallgefahren zu befürchten sind, muss eine Sicherheitsbeleuchtung vorhanden sein. Ihre Beleuchtungsstärke muss mindestens 1/100 der vorgeschriebenen Allgemeinbeleuchtung, jedoch mindestens 1 Lux betragen.

 
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