02 | weitere Hinweise
Gefährdungen durch Einrichtungsgegenstände lassen sich vermeiden,
wenn darauf geachtet wird, dass die notwendigen Verkehrs- und Fluchtwege
nicht eingeengt sind.
In Fluren und Fluchtwegen sind die Anforderungen an die Brennbarkeit der Baustoffe zu beachten (keine Brandlasten). An die Verglasungen von Einrichtungsgegenständen in Aufenthaltsbereichen gelten die gleichen Anforderungen, die unter dem Menüpunkt Eingangsbereich /
Verglasung aufgeführt sind.