Volltextsuche Startseite
2. Flucht- und Rettungsweg
 
 
01 | Informationen
Bei der Bewertung der notwendigen baulichen Rettungswege,
die auch über Außentreppen führen können, ist zwischen
Schulneubauten und
bestehenden bzw. älteren Schulbauten zu unterscheiden.

Schulneubauten

Für jeden Unterrichtsraum müssen in demselben Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege zu Ausgängen ins Freie oder zu notwendigen Treppenräumen führen.
Ein Rettungsweg darf hierbei über Außentreppen
ohne Treppenraum führen.
Eine Außentreppe, die notwendige Treppe ist, darf keine gewendelten Läufe haben.
Außentreppen sind so zu gestalten, dass sie bei allen Witterungsbedingungen sicher begangen werden können.
Spindeltreppen sind in Schulen und Kindergärten als notwendige Flucht- und Rettungswege nicht zulässig.
 
Seite drucken
Seite 1 / 2
Verkehrs- und Fluchtwege 2. Flucht- und Rettungsweg