2. Flucht- und Rettungsweg
Sichere Schule | Treppenhaus | Flurbereich
01 | Informationen
Bestehende bzw. ältere Schulbauten
Bei bestehenden Schulbauten ist zwischen Schulen zu unterscheiden,
die:
notwendige Außentreppen besitzen oder
keine haben.

Bestehenden Schulbauten ohne notwendige Außentreppen

Bei bestehenden Schulbauten, die:
keinen zweiten baulichen Rettungsweg und
keine notwendigen Außentreppen besitzen
ist durch
die zuständige Bauaufsichtsbehörde und
den vorbeugenden Brandschutz
zu beurteilen, ob das bestehende Rettungskonzept zur Entfluchtung und Rettung der Schülerinnen und Schüler ausreichend ist.

Ein zweiter zwingend notwendiger Rettungsweg kann durch die genannten Behörden durch ein Anpassungsverlangen nur auf Grundlage des § 87 Abs. 1 BauO NRW (Vorliegen einer konkreten Gefahr) gefordert werden. Eine konkrete Gefahr könnte vorliegen, wenn Schulklassen ausschließlich über eine anleiterbare Stelle evakuiert werden sollen, da die Rettung allein einer Person durch die Feuerwehr zwischen einer und drei Minuten in Anspruch nimmt. Zur Verbesserung der Sicherheit in Schulen empfehlen wir, die Umsetzbarkeit des bestehende Rettungskonzeptes einer Schule durch die Bauordnungsbehörde, den vorbeugenden Brandschutz und der Arbeitssicherheit zu prüfen (Gefährdungsbeurteilung).