Volltextsuche Startseite
Treppen
 
 
01 | Informationen

Treppen müssen sicher begehbar sein.

Eine sichere Begehbarkeit ist in der Regel dann gegeben, wenn sich die Auftrittsbreite und die Steigung in einem bestimmten Verhältnis befinden. Diese Grundlagen sind der DIN 18065 „Treppen: Hauptmaße“ zu entnehmen.

Grundsätzlich gilt ein sog. Schrittmaß von 2 s + a = 58 bis 65 cm, wobei „s“ für die Steigung (Höhe) der Treppe steht und „a“ für die Auftritttiefe. Dabei darf die Steigung nicht mehr als 17 cm und der Auftritt nicht
weniger als 28 cm betragen. Als empfehlenswert hat sich ein Schrittmaß von 63 cm erwiesen.

Treppen bestehen grundsätzlich aus Tritt- und Setzstufen; daher sind Treppen ohne Setzstufen in Schulen nicht zulässig.

Nach Möglichkeit sollten in Schulen grundsätzlich nur Treppen mit
geraden Läufen eingebaut werden.

Wenn ausnahmsweise Treppen mit gebogenen Läufen in Schulen eingebaut werden sollen, ist darauf zu achten, dass die Auftrittstiefe
an keiner Stelle kleiner als 23 cm ist. Ebenfalls darf eine Auftrittstiefe
von 40 cm im Abstand von 1,25 m – gemessen von der inneren
Treppenwange – nicht überschritten werden.

 
Seite drucken
Geländer und Handläufe Treppen