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| 01 | Informationen |
Oberflächen von Wänden und Stützen sollen bis zu einer Höhe von
2,00 m ab Oberkante Standfläche so beschaffen sein, dass Ver-
letzungsgefahren durch unbeabsichtigtes Berühren verhindert werden.
Ecken und Kanten von Wänden und Stützen dürfen bis zu einer Höhe
von 2,00 m ab Oberkante Standfläche nicht scharfkantig ausgeführt
sein. Ecken und Kanten von Wänden und Stützen gelten als nicht
scharfkantig, wenn sie z.B. wie folgt ausgeführt sind:
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bei Stahl- und Holzausführungen mit gerundeten (Radius > 2 mm)
oder entsprechend gefasten Kanten, |
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bei Beton- und Mauerwerksausführung mit gebrochenen oder
gerundeten Kanten, |
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bei Putzausführung mit gerundeten Eckputzschienen. |
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