Rampen
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01 | Informationen
- Die Länge der einzelnen Rampenläufe darf höchstens
6,00 m betragen. Bei längeren Rampen und bei Richtungsänderungen
sind Zwischenpodeste mit
einer nutzbaren Tiefe von mindestens 1,50 m erforderlich.
- In der Verlängerung einer Rampe darf keine abwärtsführende
Treppe angeordnet werden. Ist sie dort unvermeidbar, muss ihr Abstand
mindestens 3 m betragen.
- An Rampenläufen und -podesten sind beidseitig in einer Höhe
von 10 cm Radabweiser anzubringen. Radabweiser sind nicht erforder- lich,
wenn die
Rampen seitlich durch eine Wand begrenzt werden.
- Es sind beidseitig Handläufe vorzusehen, die über Anfang
und Ende der Rampenläufe mindestens 30 cm hinaus waagerecht
weiter zu führen sind. Frei in den Raum ragende Handlaufenden
sind mit einer Rundung nach unten oder zur Seite abzuschließen.
- Handläufe müssen griffsicher und gut umgreifbar sein,
vorzugs- weise mit rundem oder ovalem
Querschnitt. Sie müssen einen Durchmesser von 3 cm bis
4,5 cm und einen lichten Abstand zur Wand oder zur Halterung
von 5 cm haben.
- Handläufe und Radabweiser müssen laufseitig ge- sehen
senkrecht in einer Ebene übereinanderliegen. Die Oberkanten
der Handläufe sind in einer Höhe von 85 cm über
den Rampenläufen und -podesten anzubringen.
