Rampen sind allerdings nur für geringe Höhenausgleiche geeignet. Eine Rampe mit einer Länge von 6,00 m und einer Steigung von 6 % ergibt einen Höhenausgleich von 36 cm. Mehr als zwei aufeinanderfolgende Längen von 6,00 m sind nicht zulässig.
Einschließlich der erforderlichen Anfangs-, End- und Zwischenpodeste
und der zwei Rampenlängen von je
6,00 m ergibt sich eine Baulänge von 16,50 m
mit einem resultierenden Höhenausgleich von 72 cm. Eine
stärkere Steigung ist nicht tolerierbar, da bei einigen Rollstühlen
die Kippgefahr schon bei einer Steigung von ca. 8 bis 9 %
beginnt.
