Türen im Zuge von Rettungswegen müssen in Flucht- richtung des ersten
Rettungsweges aufschlagen. Sie müssen von innen leicht in voller Breite
zu öffnen sein. Türen, die z. B. aus Unterrichtsräumen auf
die Flure
führen, gelten üblicherweise nicht als Türen im
Verlauf
von Flucht- und Rettungswegen und dürfen daher auch nach innen
aufschlagen. Die Erfahrung zeigt jedoch, dass im Fluchtfalle Panik
ausbricht und daher möglichst auf
nach innen aufschlagende Türen
verzichtet werden sollte.
Darüber hinaus müssen Türen so eingebaut
und ange- ordnet sein, dass vorbeilaufende Schülerinnen und Schüler,
aber auch andere Personen durch nach außen aufschlagende Türflügel
nicht gefährdet
werden. Es wird empfohlen, Türen nach außen aufschlagen zu lassen,
aber in Nischen soweit zurückzuversetzen, dass bei vollständig
geöffneter Tür das Türblatt nicht weiter als 20 cm in den
Flur hineinragt.
Ausgänge zu notwendigen Treppenräumen dürfen nicht breiter als die notwendige Treppe sein.
An den Ausgängen zu notwendigen Treppenräumen
oder ins Freie
müssen
Sicherheitszeichen angebracht sein, die den Vorgaben der Schrift „Sicherheits-
und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeits- platz“ entsprechen.
