Grundsätzlich sind Treppenräume von nicht erforder- lichen
Einrichtungs- gegenständen
frei zu halten. Die Anforderungen der Landesbauor- dnung
und der Schulbaurichtlinie (u. a. an den Brandschutz) sind zu berücksichtigen.
Unter anderem darf die erforderliche nutzbare Breite der notwendigen
Treppen nicht durch Einbauten oder Einrichtungen eingeengt werden. Ebenso
müssen
nicht vermeidbare Einbauten und Bekleidungen
in
notwendigen Treppenräumen
aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen.
In Schulen besteht oft vonseiten der Nutzer der Wunsch, auch Flure und Treppenräume z. B. mit Bildern oder anderen Werken von Schülern zu gestalten. Dies ist aus pädagogischer Sicht wünschenswert, da hierdurch die Identifikation der Schülerinnen und Schüler mit ihrer Schule verbessert werden kann und sie über die Ausstellung ihrer Arbeiten oft eine persönliche Wertschätzung erfahren.
Eine mögliche Nutzung von Treppenräumen sollte grundsätzlich mit dem Sachkostenträger abgestimmt werden.
