Beauftragte
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Gefahrstoffbeauftragte Lehrkräfte - Bestellung

In den inneren Schulangelegenheiten tragen die Schulleiterinnen und Schulleiter für den Arbeitgeber die Verantwortung für die Einhaltung der Vorschriften der Gefahrstoffverordnung.

Sollten die Schulleiterin oder der Schulleiter die Aufgaben des Bereiches für die Gefahrstoffe nicht persönlich wahrnehmen, müssen sie die ihnen obliegenden Aufgaben in genau festzulegendem Umfang auf nur eine fachlich geeignete Lehrerin oder nur einen fachlich geeigneten Lehrer in schriftlicher Form übertragen. Dies ist eine Beauftragung im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes (§ 13 Abs. 2 ArbSchG) und schließt die Weisungsbefugnis im Rahmen der übertragenen Pflichten ein.

Die Beauftragung bedarf der Zustimmung der Lehrkraft.

Aus: Prävention in NRW Nr. 3, S. 10-11