Beauftragte
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Strahlenschutzbeauftragte Lehrkräfte - Bestellung

An den Schulen sind alle Lehrerinnen und Lehrer, die den erforderlichen Fachkundenachweis erbracht haben und im Unterricht Vorrichtungen nach Nr. 1.3.1 verwenden, von der Schulleiterin oder dem Schulleiter nach § 31 Abs. 4 StrlSchV / § 13 Abs. 5 RöV zu Strahlenschutz- beauftragten zu bestellen.

Dabei ist nach § 29 Abs. 2 StrlSchV/ § 13 Abs. 2 RöV der innerschulische Entscheidungsbereich zu regeln.

Insbesondere sind die Sammlungsleitung (einschließlich Vertretung), die Buchführung, die Aufbewahrung und Ausgabe der Schlüssel sowie die Zuständigkeit der Lehrerinnen und Lehrer für ihren  Unterrichts- bereich festzulegen.

Zur Fachkunde der Strahlenschutzbeauftragten gehört neben den notwendigen fachwissenschaftlichen Kenntnissen die Kenntnis der einschlägigen Schutzbestimmungen. Kurse zum Erwerb bzw. zur Aktualisierung der Fachkunde nach StrlSchV und RöV führen die Bezirksregierungen durch.

 

Aus: Strahlenschutz in Schulen (BASS 18-29 Nr.3), Nr. 6.1, 6.2