Beauftragte
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Strahlenschutzbeauftragte Lehrkräfte - Haftung

Bei Verstößen gegen die Strahlenschutzverordnung oder die Röntgenverordnung kann gemäß § 87 StrlSchV/§ 46 RöV gegen die Strahlenschutzverantwortlichen oder die Strahlenschutzbeauftragten ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet werden. Im Einver- nehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales.

 

Aus: Strahlenschutz in Schulen (BASS 18-29 Nr.3), Nr. 9