Aufgaben der Schulleiterin und des Schulleiters
Die Zuständigkeit und Verantwortung für die Sicherheits- und Gesund- heitsförderung im inneren Schulbereich können
Schul- leiterinnen und Schulleiter – mit wenigen Ausnahmen (z.B. Strahlen- schutzbeauftragter) – nicht delegieren.
Ihr Engagement und ihr Verantwortungsbewusstsein bestimmen demzufolge wesentlich die Qualität der Förderung
von Sicherheits- und Gesundheitsbewusstsein in der Schule.
Grundlage ihrer Verpflichtung bilden die staatlichen Präventions- vorschriften, die gem. § 21 Abs. 2 SGB VII vom Schulhoheitsträger zu treffenden Präventionsregelungen
für den inneren Schulbereich sowie die Vorschriften und Regelungen der Träger der gesetzlichen Schüler-Unfallversicherung.
Schulleiterinnen und Schulleiter haben z.B. folgende Aufgaben:
- Sie wirken darauf hin, dass Bau und Ausstattung in der Schule sicherheitsförderlich sind und die Gesundheit
nicht gefährden. Hierzu gehört auch, dass sie Mängel dem Schulträger melden und ihn veranlassen, diese zu
beseitigen. Bei akuten Gefährdungen müssen sie sofortige Maßnahmen einleiten.
- Sie unterrichten Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler über die für den schulischen Bereich sicherheitsrelevanten
Vorschriften und Bestimmungen und kontrollieren deren Einhaltung.
- Sie treffen die für einen sicherheitsförderlichen Schulbetrieb erforderlichen Maßnahmen. Hierzu zählt z.B. die Umsetzung
der Gefahrstoffverordnung.
- Sie haben gemäß § 22 Abs. 1 SGB VII einen oder mehrere Sicherheitsbeauftragte für den inneren Schulbereich zu benennen und ihre Arbeit zu unterstützen.
- In Zusammenarbeit mit dem oder den Sicherheitsbeauftragten ermitteln sie Unfallursachen und schulische Gesundheits- gefahren und veranlassen vorbeugende Maßnahmen.
- Sie sorgen gemeinsam mit dem Sachkostenträger für eine wirksame Erste Hilfe bei Unfällen. Notwendige Voraussetzung für eine effektive Erste Hilfe ist nicht nur die vorgeschriebene Erste-Hilfe-Ausstattung, sondern auch die
Aus- und Fortbildung von Lehrkräften zu Ersthelfern.
- Sie führen gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) eine Gefährdungsbeurteilung der Lehrerarbeitsplätze durch.
- Sie halten Lehrerinnen und Lehrer dazu an, die Erziehung und Ausbildung der Schülerinnen und Schüler zu sicherheits- und gesundheitsbewusstem Denken und Handeln in den Unterricht einzubeziehen.
Darüber hinaus sollten Schulleiterinnen und Schulleiter
- dafür sorgen, dass Sicherheit und Gesundheit ausgewiesene Bestandteile des Schulprogramms und des Schulprofils sind, einen Sicherheits- und Gesundheitszirkel einrichten sowie seine Arbeit aktiv unterstützen. In diesem werden regelmäßig Fächer übergreifend schulspezifische Sicherheits- und Gesundheits- themen erörtert und Projekte initiiert
Aus: Sicherheit in der Schule (GUV-SI 8064), S. 9-10