Auszug aus dem Schulgesetz des Landes NRW
§ 43 Teilnahme am Unterricht und an
sonstigen
Schulveranstaltungen
(4) Alle Schülerinnen und Schüler sind während schulischer Veran- staltungen sowie auf den Wegen von und zu diesen im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung nach dem SGB VII gegen Unfall versichert.