Schulrecht
Sichere Schule | Außenflächen | Schulleitung

Auszug aus dem Schulgesetz des Landes NRW

§ 43 Teilnahme am Unterricht und an sonstigen
Schulveranstaltungen

(4) Alle Schülerinnen und Schüler sind während schulischer Veran- staltungen sowie auf den Wegen von und zu diesen im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung nach dem SGB VII gegen Unfall versichert.