Schulrecht
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Auszug aus dem Schulgesetz des Landes NRW

§ 59 Schulleiterinnen und Schulleiter

(8) Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist für die Unfallverhütung sowie eine wirksame Erste Hilfe in der Schule und für den Arbeits- und Gesundheitsschutz verantwortlich.