Unfallversicherung
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Haftung des Unfallverursachers (z. B. Lehrer)
gegenüber dem Verletzten

Alle anderen gesetzlichen Ansprüche auf Ersatz des Personen- schadens sowohl gegen den „Unternehmer“ – d. h. den Dienstherrn des Aufsichtspflichtigen – als auch gegen „einen in demselben Betrieb tätigen Betriebsangehörigen, wenn dieser den Arbeitsunfall durch eine betriebliche Tätigkeit verursacht hat“ schließt das SGB VII aus.

Diese so genannte Haftungsfreistellung gilt für Ansprüche der Schüler untereinander wegen derartiger Vorkommnisse (z.B. bei Raufereien in der Schule) und gegen sonstige Betriebsangehörige (z.B. Aufsicht führende Lehrer, freiwillige Helfer und Begleitpersonen bei Schulwanderungen sowie für Ansprüche von Betriebsange- hörigen gegen Schüler). Ausgeschlossen werden damit insbesondere der Amtshaftungsanspruch nach § 839 Abs. 1 BGB und der Anspruch auf Schmerzensgeld (§ 847 Abs. 1 BGB) gegen den Lehrer, der seine Aufsichtspflicht verletzt hat.

Besonders dieser Schmerzensgeldanspruch war bis zur Einbe- ziehung der Schüler in die gesetzliche Unfallversicherung häufig Anlass für Rechtsstreitigkeiten, bei denen sich der Lehrer dann vor Gericht zwar nicht als Angeklagter, aber doch als Zeuge für seine Handlungsweise verantworten musste, was häufig zu einer Belastung des Verhältnisses zwischen Schule und Elternhaus und zu Verunsicherung und Verbitterung der Lehrer führte.

Die Haftungsfreistellung besteht allerdings nicht, wenn eine vorsätzliche Aufsichtspflichtverletzung gegeben ist, d.h. wenn ein Lehrer bewusst und gewollt seine Aufsichtspflicht verletzt und den eintretenden Schaden billigend in Kauf nimmt.

Aus: Mit der Schulklasse sicher unterwegs (GUV-SI 8047), Abs. 6.2