Unfallversicherung
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Regressanspruch des Versicherungsträgers
über dem Verursacher

Das SGB VII will freilich ebenso wenig wie die Regelung des Artikels 34 GG den Lehrer, der seine Dienstpflichten grob fahrlässig oder gar vorsätzlich verletzt, aus jeglicher finanzieller Verantwortung entlassen.

Dies könnte zu einer Vernachlässigung der Aufsichtspflicht führen und würde damit nicht nur die Schüler erheblichen Gefahren aussetzen, sondern auch die Träger der gesetzlichen Unfall- versicherung und damit letztlich den Steuerzahler in unvertretbarer Weise belasten. Deshalb kennen sowohl das SGB VII als auch das Beamtenrechtsrahmengesetz und die Beamtengesetze des Bundes und der Länder die Möglichkeit des Rückgriffs gegen die Schuldigen.

Übereinstimmend wird Regress in allen Bestimmungen auf vor- sätzliche und grob fahrlässige Dienstpflichtverletzungen beschränkt. Wie schon oben ausgeführt, setzt Vorsatz nicht nur die bewusste Verletzung der Aufsichtspflicht, sondern auch noch das billigende Inkaufnehmen der Folgen dieser Pflichtverletzung voraus, ist also ein auf die Herbeiführung des Unfalls besonders gerichtetes absicht- liches Verhalten und dürfte daher in der Praxis kaum vorkommen.

Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt werden und wenn das nicht beachtet wurde, was im konkreten Fall jedem einleuchten musste. Das Maß der im Einzelfall erforderlichen Sorgfalt bestimmt sich nach der Lebenserfahrung und Gewissenhaftigkeit eines besonnenen „durchschnittlichen“ Lehrers unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände und persönlichen Verhältnisse.

Handelt es sich nur um „einfache“ Fahrlässigkeit, so ist ein Regress nach den bestehenden Bestimmungen nicht möglich. Für den Lehrer macht es damit letztlich keinen Unterschied, ob dieser Regress- anspruch ihm gegenüber unmittelbar vom Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 110 Abs. 1 SGB VII) oder auf dem Umweg über seinen Dienstherrn geltend gemacht wird.

Aus: Mit der Schulklasse sicher unterwegs (GUV-SI 8047), Abs. 6.2